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Sozial- & Krankenversicherung

Alles über das Gesundheitswesen in Kärnten

Jeder, der in Österreich lebt und arbeitet, muss eine Krankenversicherung abschließen, die Teil des Sozialversicherungssystems des Landes ist. Sie deckt die medizinische Grundversorgung, Zahnarztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Medikamente ab. Es ist auch möglich, nicht erwerbstätige Verwandte und Kinder in die Krankenversicherung einzubeziehen. Welche Ärzte Sie aufsuchen können, hängt von Ihrer Krankenversicherung ab. Wenn Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versichert sind, können Sie Ärzte, die bei der ÖGK registriert sind, kostenlos aufsuchen. Sie müssen bei jedem Besuch Ihre E-Card mitbringen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Wahlarzt aufzusuchen.

Die E-card

Die E-card ist eine Chipkarte, die in einem ersten Schritt alle Krankenscheine ohne Barzahlung ersetzt. Die E-card deckt folgende Leistungen ab: Krankheit, Invalidität oder Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Alter, Tod des Hauptverdieners, Hinterbliebene sowie Unterhalt und soziale Betreuung.

Die Beiträge der Arbeitnehmer werden monatlich vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber gezahlt. Freiwillig Versicherte und Selbstständige zahlen ihre Beiträge selbst und müssen dafür sorgen, dass sie sich bei der zuständigen Versicherungsgesellschaft anmelden.

Auf der Vorderseite der E-card sind Name, Titel und Sozialversicherungsnummer des Karteninhabers, Passfoto sowie die Kartenfolgenummer aufgedruckt. Darüber hinaus ist die Nummer der E-Card-Serviceline (050 124 3311) und der telefonischen Gesundheitsberatung auf der Kartenoberfläche aufgedruckt. Um die EKVK im Ausland nutzen zu können, müssen die Datenfelder auf der Rückseite der E-card vollständig ausgefüllt werden. Wenn die Datenfelder mit Sternchen ausgefüllt sind, gilt sie nicht als Anspruchsnachweis.

Weitere Informationen zur E-card, eine Übersicht über Ihre Krankenversicherungsrechte und weitere Details finden Sie unter: www.sozialversicherung.at 

Mitversicherung von Familienangehörigen

Wenn Sie selbst nicht gesetzlich krankenversichert sind, können Sie sich bei Ihrem Partner mitversichern.

Dies ist möglich, wenn Sie verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft haben. Es ist auch möglich, wenn Sie zusammenwohnen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Manchmal müssen Sie für diese Mitversicherung einen Beitrag zahlen.

Voraussetzungen:

●die mitzuversichernde Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich

●die mitzuversichernde Person ist nicht gesetzlich krankenversichert und es liegen keine Ausschlussgründe vor

●Ehe und eingetragene Partnerschaft

●eine gesetzlich anerkannte Ehe oder eingetragene Partnerschaft

Wenn Sie zusammenleben, ohne verheiratet zu sein oder eine eingetragene Partnerschaft zu haben:

●müssen die beiden Personen seit mindestens zehn Monaten in einem gemeinsamen Haushalt leben

●der Haushalt muss unbezahlt sein. Das bedeutet, dass eine Person nicht dafür bezahlt werden darf, den Haushalt zu versorgen

●kein erwerbsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner darf dort leben

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist mit ihrer Betonung der Solidarität ein wichtiger Baustein für den Zusammenhalt der Gesellschaft im Sozialstaat Österreich.

Die Sozialversicherung gilt für:

● fast alle unselbstständig Erwerbstätigen

● die meisten selbständig Erwerbstätigen

● Personen, die Arbeitslosengeld beziehen

● Pensionsbezieher und Angehörige aller genannten Gruppen.

Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich

Die Anmeldung bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt erfolgt bei unselbstständig Erwerbstätigen durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kümmert sich auch um die monatliche Zahlung der Pflichtbeiträge, die sich aus den Beiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammensetzen. Letztere werden direkt vom Bruttolohn abgezogen und auf der Lohnabrechnung ausgewiesen.

Pension

Die Pension Insurance Institution (PVA) ist für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie für die Berechnung und Auszahlung der Pension nach dem ASVG, GSVG und BSVG zuständig.

Zweck der Pensionsversicherung ist die finanzielle Absicherung des Versicherten und seiner Angehörigen durch Pensionsleistungen im Alter oder nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben infolge von Krankheit.

Die Pensionsleistung soll das durch den Pensionsantritt entfallende Erwerbseinkommen annähernd ersetzen und damit den Lebensunterhalt des Pensionisten sichern.